Eine der wichtigsten Statuten des Journalismus ist der in Deutschland weit verbreitete Pressekodex. 16 einfache Punkte legen die publizistischen Grundsätze und die Richtlinien für die publizistische Arbeit fest, an denen auch wir uns orientieren. Dabei hat das 1973 erstmals erstellte Dokument bis heute seine Daseinsberechtigung. Themen wie Meinungsäußerung, journalistische Sorgfalt und Trennung von Werbung und Redaktion sind heute gar wichtiger denn je.

Der Pressekodex der BRD

Wir haben die Originalfassung in voller Länge für diese Übersicht gekürzt. Hier findest Du nichtsdestotrotz alle wichtigen Details, um zum Beispiel in der Schule oder Jugendredaktion Maßnahmen treffen zu können! Im Zweifel stehen wir dir auch persönlich zur Seite – schreibe uns einfach eine Nachricht.

Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Die Achtung vor der Wahrheit und die Einhaltung der Menschenwürde ist das oberste Gebot der Presse. Die Schließung von Exklusivverträgen zur Monopolsicherung ist nicht gewünscht. Eine neutrale Berichterstattung bei z.B. Wahlen über alle Parteien ist auch dann nötig, wenn ein Medium eine bestimmte Auffassung vertritt. Pressemitteilungen müssen jederzeit gekennzeichnet werden.

Journalistische Sorgfalt

Eine gründliche Recherche ist ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Der Wahrheitsgehalt von Quellen jeder Art ist zu prüfen. Symbolfotos müssen erkennbar gemacht werden. Umfragen enthalten immer die Anzahl der befragten Personen und den Auftraggeber der Studie.

Richtigstellung

Wer Fehler macht, darf und sollte das transparent kommunizieren. Irren ist menschlich und dies einzugestehen, ist im Journalismus besonders wichtig. Deswegen ist eine nachträgliche Richtigstellung an gleicher Stelle angebracht.

Grenzen der Recherche

Bei der Recherche dürfen keine unlauteren Praktiken angewandt werden. Heißt: Sich nicht als jemand anders ausgeben, kein Stalking, keine gewalttätigen Übergriffe oder Landfriedensbrüche. Eine verdeckte Recherche ist nur im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen öffentlichen Interesses beschafft werden! Rettungsmaßnahmen in Krisensituationen haben immer Vorrang. Schutzbedürftige Personen (körperliche oder geistige Einschränkungen) müssen besonders zurückhaltend behandelt werden. Eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage darf nicht ausgenutzt werden.

Berufsgeheimnis

Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt weiterführende Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung heraus. Wird einem Informanten Vertraulichkeit garantiert ist dies einzuhalten. Nur im Falle einer Straftat / eines Verbrechens lässt sich die Vertraulichkeit für die Erstellung einer Anzeige aufheben. Auch gewichtige staatspolitische Gründe können überwiegen. Alle von Journalist:innen übermittelten Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis.

Trennung von Tätigkeiten

Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten. Doppelfunktionen (Beispiel: Journalismus und PR, Journalismus und Politik, Journalismus und Unternehmensberatung) müssen strikt getrennt sein und sollen offen kommuniziert werden.

Trennung von Werbung und Redaktion

Bezahlte Veröffentlichungen aller Art müssen für den Leser eindeutig als Werbung erkennbar sein. Die Grenze zur Schleichwerbung darf nicht übertreten werden. Journalist:innen, die im Rahmen ihres Berufes Exklusivinformationen z.B. bei der Wirtschaft erhalten, nutzen diese Erkenntnisse nicht zum persönlichen Vorteil oder Vorteil anderer. Journalist:innen sollten nur dann über Finanzen berichten, wenn sie selbst oder direkte Angehörige keine Bereicherung dadurch erfahren.

Schutz der Persönlichkeit

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen. Ist das Verhalten eines Menschens im Interesse der Öffentlichkeit und übersteigt das Informationsinteresse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, kann die Presse darüber berichten. Die Presse gewährt den redaktionellen Datenschutz. Über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wird öffentlich berichtet. Dabei ist der Opferschutz zu beachten. Über körperliche oder psychische Erkrankungen von Einzelpersonen wird in der Regel nicht ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nicht berichtet. Die Berichterstaqttung über Selbstttötung gebietet Zurückhaltung.

Schutz der Ehre

Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

Religion, Weltanschauung, Sitte

Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

Sensationsberichterstattung und Jugendschutz

Die Presse verzichtet auf unangemessen sensationelle Darstellungen von Gewalt, Brutalität und Leid / Trauer. In der Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen.

Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer körperlichen / geistigen Einschränkung, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden. In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Zugehörigkeit von Verdächtigen nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt.

Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für die Justiz, sondern auch die Presse. Ein Täter ist nur, wer ein Geständnis abgelegt hat und wenn Beweise vorliegen. Sonst ist die Rede von mutmaßlichen Straftäter:innen.

Medizin-Berichterstattung

Bei Berichten zu Medizinthemen ist eine unangemessen sensationelle Berichterstattung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen erwecken könnten. Forschungsergebnisse sollten mit Hinweis auf den aktuellen Stand dargestellt werden (nicht abgeschlossen, fast abgeschlossen, …)

Vergünstigungen

Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist abzulehnen. Wer sich für die Verbreitung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. Die Annahme von Einladungen und Geschenken ist nur im geringwertigen Bereich unbedenklich. Die Finanzierung von z.B. Pressereisen wird kenntlich gemacht.

Rügenveröffentlichung

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen.